Es besteht die Möglichkeit, dass sich Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde in eine andere ummelden und dann dort wählen können, wenn die Lage des Wohnsitzes eine regelmäßige Teilnahme am Leben der gewählten Kirchengemeinde zulässt.
Die Ummeldung ist schriftlich gegenüber einem der Pfarrämter bis spätestens 29. August 2025 zu erklären. Formulare zum Ausfüllen dieser Erklärung erhalten Sie im Pfarramt.
Sie erleichtern uns das Aufstellen der Wählerliste, wenn Personen, die sich ummelden wollen, dies unverzüglich vornehmen.
Für bereits umgemeldete Gemeindeglieder ist eine erneute Erklärung nicht mehr notwendig.